Satzung

 

SATZUNG des Luckenwalder Sportfüchse e.V.

07.06.2019

Satzung 2019 (PDF) - Luckenwalder Sportfüchse e.V.

 

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 6. Juni 1992 gegründete Verein führt den Namen Luckenwalder Sportfüchse e.V. und hat seinen Sitz in Luckenwalde.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" durch Ausübung des Sports in allen Bereichen. Die Betreuung und Förderung der Jugendlichen wird als besonders wichtige Aufgabe angesehen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand kann für seine Arbeit vergütet werden.

(4) Der Verein wahrt politische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

B. Mitgliedschaft

§ 3 Der Verein setzt sich zusammen aus:

(1) Erwachsenen Mitgliedern

a) ordentliche Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
b) passive Mitglieder, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
c) fördernde Mitglieder;
d) Ehrenmitglieder;


(2) Kindern und Jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


§ 4 Gliederung

(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.

 

C. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich auf vorgedrucktem Aufnahmeantrag an den Abteilungsleiter zu richten. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Mit der rechtsgültigen Unterschrift unter dem Aufnahmeantrag werden die Satzungen und die Ordnungen des Vereins anerkannt.

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Sie gilt erst als vollzogen, wenn der festgesetzte Beitrag gezahlt ist.

(3) Im Fall der Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist der Verein nicht verpflichtet, diese zu begründen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod


(2) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigung ist zum nächsten Quartalsende möglich.

(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als drei Monaten trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.


(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und die sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Kündigungstermin bestehen.

(5) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

 

D. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Beiträge und Gebühren

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.


(2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


(3) Beiträge sind quartalsweise fällig. Nicht eingegangene Beiträge werden kostenpflichtig gemahnt.


(4) In Härtefällen können auf schriftlichen Antrag die Beiträge teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.


(5) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 8 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Für die Mitglieder sind die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Organe verbindlich. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder haben Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins entgegensteht.

 

§ 9 Haftung

(1) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden durch Einbrüche, Diebstähle und abhanden gekommene Gegenstände auf Sportplätzen und in sonstigen vom Verein genutzten Räumen.

(2) Bei Personenschäden begrenzt sich die Haftung des Vereins auf die durch den Landessportbund Brandenburg e.V. abgeschlossenen jeweiligen Versicherungsdeckungssummen.

 

§ 10 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

E. Vertretung und Verwaltung

§ 11 Vereinsorgane

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand


§ 12 Mitgliederversammlung

a) Entgegennahme der Jahresberichte der Mitglieder des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Verteilung von Ehrungen nach §15
d) Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf die Tagesordnung gebrachte Anträge
f) Entlastung des Vorstandes
g) Wahl von Vorstand und Kassenprüfer
h) Festsetzung der Beiträge

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1. Halbjahr durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins einen Antrag mit entsprechender Tagesordnung stellen.

(4) Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Internetseite des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(7) Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen, wenn zwei Kandidaten zur Wahl stehen. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl und erhält keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Hier entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von 1/3 der anwesenden Mitglieder beantragt wird.

(8) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied ( §3, Abs. 1)
b) dem Vorstand

(9) Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.

(10) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3-Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.


§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Jugendwart
e) dem Schriftführer

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(3) Der Vorstand kann jederzeit die Kassen der Abteilungen prüfen, Berichte fordern und Protokolle einsehen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(4) Der Vorstand kann für die Vereinsverwaltung einen haupt- bzw. nebenamtlichen Geschäftsführer gegen entsprechende Vergütung bestellen.

(5) Der Vorstand im Sinne des Gesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - Gesetzblatt Teil I Nr. 10 vom 28.02.90, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Rechtsverbindlich zeichnen für den Verein zwei von ihnen.

(6) Der Vorstand wird jeweils für 4 Jahre gewählt.

 

§ 15 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren ein Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.

(2) Der Kassenprüfer hat die Geschäftsführung des Vorstandes mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr zu überprüfen. Er darf und muss ggf. Auskunft über sämtliche Vereinsverhältnisse verlangen. Der Vorstand darf einen in den gesetzlichen Grenzen verlangten Bericht nicht verweigern oder irgendetwas wesentlichen verschweigen.

(3) Die Prüfung umfasst die Ordnungsgemäße und lückenlose Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben sowohl in materieller als auch in formeller Art. Der Kassenprüfer hat den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. In dem Bericht hat er mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung geprüft hat und ob die Prüfung zu Beanstandungen Anlass gegeben hat.


(4) Der Kassenprüfer ist befugt, die Erledigung einer Beanstandung zu überprüfen. Er stellt auf der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung bzw. auf Nichtentlastung des Vorstandes.

 

F. Sonstige Bestimmungen

§ 16 Ehrungen

(1) Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.

(2) Zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist der Beschluss des Vorstandes erforderlich.

(3) Die nach Absatz 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.


§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Luckenwalde, die es ausschließlich für gemeinnützige, in Verbindung mit dem Sport stehende Zwecke zu verwenden hat.


§ 18 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft Stand: 08.08.2019 (Datum der Eintragung in das Vereinsregister)

 

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